Fahrerlaubnis - Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)

Umtausch in den Kartenführerschein

Gesetzesgrundlage: § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Kurzbeschreibung:

Inhaber eines "alten" Führerscheins (grau, rosa oder DDR) sowie Inhaber eines EU-Kartenführerscheines, welcher vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, haben diesen gem. § 24a Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung in den EU-Kartenführerschein nach den neuen Vorgaben umzutauschen. Der Zeitpunkt für den spätesten Umtausch ergibt sich aus der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Der neue Kartenführerschein (ab dem 19.01.2013) besitzt eine Gültigkeit von 15 Jahren, unabhängig von der Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen.

Hinweis: Aufgrund des massiven, mit der aktuellen Umtauschpflicht verbundenen Arbeitsaufkommens appellieren wir an die Bürgerinnen und Bürger, sich zugunsten der vom Pflichtumtausch aktuell Betroffenen an Ihre Umtauschfristen zu halten und den Antrag erst in dem Jahr vor Ihrem individuellen Stichtag zu stellen (siehe nachstehende Tabelle).

Inhaber von grauen, rosa oder DDR-Führerscheinen

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
(verlängert bis 19.07.2022)
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Inhaber von Kartenführerscheinen

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Beantragung

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder Bestätigung der Stadt/Gemeinde
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • wenn Ihr Führerschein nicht im Schwalm-Eder-Kreis ausgestellt wurde, benötigen Sie noch eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde (um die Angelegenheit zu beschleunigen, empfiehlt es sich, sich selbst mit der ehemals ausstellenden Behörde in Verbindung zu setzen und die Karteikartenabschrift bereits zusammen mit dem Antrag einzureichen)
  • Unterschrift im weißen Feld neben dem Lichtbild (möglichst in schwarz, mittig, ohne die Linien zu überschreiben)

Wo muss unterschrieben werden?

Auf dem Antragsbogen und im Unterschriftenfeld für den Führerschein (schwarz umrandetes Feld)

Gebühren

Die Kosten für die Umstellung betragen 25,30 Euro und sind nach Erhalt einer separaten Rechnung zu begleichen.

Zuständigkeit und Kontakt:

Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.5.2 - Führerscheinstelle
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

Wichtige Dokumente:

Download: Antrag Umstellung Alt-Neu, Ersatz, SZ 95, 96 ,196

Weiterführende Links

Dienstleistungen der Führerscheinstelle