Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie als international Schutzberechtigter oder international Schutzberechtigte in einem EU- Mitgliedstaat anerkannt sind und sich in diesem Staat mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung aufgehalten haben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
Welche Fristen muss ich beachten?
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- Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigten: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
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etwa 6 bis 8 Wochen.
Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen.
Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter “Weiterführende Informationen“.
Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen.
Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter “Weiterführende Informationen“.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Welche Gebühren fallen an?
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Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte: EUR 100
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Anträge / Formulare
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- Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Rechtsgrundlage
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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§ 18d Abs. 6 AufenthG
weiterführende Links
Was muss ich mitbringen?
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- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Visum, sofern erforderlich
- Nachweis über den Status des international Schutzberechtigten in einem anderen EU- Mitgliedstaat
- Nachweis über die Aufenthaltsdauer in dem – dem Schutzstatus zuerkennenden- EU- Mitgliedstaat
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
Kontakte:
05681/775-3032
05681/775-3038
05681/775-3041
05681/775-3043
05681/775-3053
05681/775-3031
05681/775-3040
05681/775-3030
05681/775-3049
05681/775-3037
05681/775-3033
05681/775-3046