Tätigkeit mit Krankheitserregern - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
- Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
- Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)
Welche Fristen muss ich beachten?
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)
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.
Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
Was sollte ich noch wissen?
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Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 53.3 - Öffentliche Hygiene
Hans-Scholl-Straße 5
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
13:00
Uhr
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Welche Gebühren fallen an?
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Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
Anträge / Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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)
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Rechtsgrundlage
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG
) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
• § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Ausnahmen)
• § 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Tätigkeit unter Aufsicht)
• § 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
• § 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Ausnahmen)
• § 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Tätigkeit unter Aufsicht)
• § 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG ) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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)
ie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen.
Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Unterlagen:
- Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
- Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch den betreffenden Arbeitgeber
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Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
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Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Führungszeugnis
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
-
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
Kontakte:
05681/775-5331
05681/775-5336
05681/775-5334
05681/775-5332
05681/775-5330
05681/775-5335
05681/775-5333