Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler beantragen (Schüler-BAföG)
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung
Ihre Eltern und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner haben kein höheres Einkommen.
Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.
Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).
Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:
Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:
Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als zwölf Wochen sind.
- Ihres Schulbesuchs oder
- unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.
Ihre Eltern und/oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner haben kein höheres Einkommen.
- Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus einem „Minijob“.
- Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres von EUR 45.000 oder nur geringfügig darüber.
- Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
- Altersgrenze: Vollendung des 45. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich)
Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.
Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).
Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:
-
Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:
- EUR 421, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
- EUR 262, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
- EUR 474, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
-
Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
- Insgesamt EUR 632, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
- Insgesamt EUR 736, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
- Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: EUR 160 für jedes Kind.
Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:
-
Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihres Ehegatten/Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
- EUR 2.415, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
- EUR 1.605 je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
- EUR 1.605 für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
- von dem so ermittelten Elterneinkommen bleiben weitere 50 % - sowie für jedes Geschwisterkind in nicht förderfähiger Ausbildung zusätzlich 5 % - anrechnungsfrei
- Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
-
Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
- nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
- eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
- In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind
- Ihr eigenes Einkommen, wenn es mehr als EUR 520 pro Monat beträgt.
- Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 15.000 oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als EUR 45.000 ist.
- Werbungskosten,
- Sozialpauschale und der
- tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der EU absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als zwölf Wochen sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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)
Es gibt keine Frist, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Es gibt folgende Hinweise:
- Falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen können strafrechtlich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
- Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel, wenn sich Ihr Einkommen ändert, Sie die Ausbildung wechseln, abbrechen, beenden oder wenn Ihre Geschwister das tun.
- Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die zum erzielten Einkommen beziehungsweise zum Vermögen gemachten Angaben durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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Können bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen
- die erforderlichen Feststellungen durch das Amt nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder
- Zahlungen nicht binnen 10 Kalenderwochen geleistet werden,
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 50.0 - Fachbereichsleitung und zentrale Dienste
Hans-Scholl-Straße 3
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
13:00
Uhr
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.
Welche Gebühren fallen an?
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Es fallen keine Kosten an.
Anträge / Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Rechtsgrundlage
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weiterführende Links
Rechtsbehelf
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- In der Regel Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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- Ausgefüllter Antrag
- Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
-
Gegebenenfalls Kopie des
- Personalausweises,
- Passes oder
- aktuellen Aufenthaltstitels
-
Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie
- des Mietvertrages oder
- der Meldebescheinigung
- Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
-
Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
- Lohnabrechnung, Nebenjob, Werkvertrag,
- Waisenrentenbescheid,
- Stipendiumsbescheid oder
- Riester-Renten-Bescheinigung
- Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug
-
Wenn Sie ein Auto haben:
- Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
- Kraftfahrzeugschein.
Kontakte:
05681/775-5003
05681/775-5002
05681/775-5004
05681/775-5005
05681/775-5006
05681/775-5001