Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung
Rechtsgrundlage
(Quelle: Hessenfinder / https://ws-he.zfinder.de)
(Quelle: Hessenfinder / https://ws-he.zfinder.de)
Zuständiger Fachbereich:
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.4
Straße:
Hans-Scholl-Straße 1
PLZ/Ort:
34576
Homberg (Efze)
05681/775-641
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Hessenfinder / https://ws-he.zfinder.de)
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 39 ganz allgemein den Umgang mit wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen, auch wenn sie nicht besonders geschützt sind. Solche Tier- oder Pflanzenarten und deren Lebensräume dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. Besonders wird geregelt:
Die Beeinträchtigung von Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten ist nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten.
Dies kann auch baugenehmigungsfreie Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden betreffen; z.B. Beseitigung von Nestern (z.B. Eulen, Falken, Mauersegler) oder Fledermausquartieren, Eidechsen- oder Heuschreckenvorkommen (z.B. besonnte Trockenmauern oder Schotterflächen).
Verboten sind insbesondere:
Ferner sollten auf Grund der Lebensraumstruktur oder aus anderen Gründen Hinweise auf das Vorkommen entsprechender Arten bestehen (z.B. tierische Kotreste in oder an Gebäuden, Reste von Nestern). Je mehr diese Voraussetzungen vorliegen, umso mehr besteht das Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG . Entsprechend sind diese Belange vertieft zu untersuchen.
- das gewerbsmäßige Sammeln,
- das Abbrennen oder sonstige Beseitigen von Pflanzenbeständen
- der Rückschnitt von Röhricht, Hecken und Bäumen,
- den Einsatz von Grabenfräsen
- das Aufsuchen von Fledermausquartieren im Winterhalbjahr.
Die Beeinträchtigung von Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten ist nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten.
Dies kann auch baugenehmigungsfreie Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen an Gebäuden betreffen; z.B. Beseitigung von Nestern (z.B. Eulen, Falken, Mauersegler) oder Fledermausquartieren, Eidechsen- oder Heuschreckenvorkommen (z.B. besonnte Trockenmauern oder Schotterflächen).
Verboten sind insbesondere:
- Tötung
- Entnahme aus der Natur (auch Umsiedlung)
- Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
- Störung von Arten, besonders während der Aufzuchtzeiten.
- Zerstörung oder Beseitigung von Nestern
(z.B. an Fassaden oder auf Dachböden im Zuge von Wärmedämmungsmaßnahmen) - Beseitigung spezieller Habitatstrukturen
(z.B. markante Höhlenbäume, Hecken, Rastplätze, seltene Sonderbiotope)
Ferner sollten auf Grund der Lebensraumstruktur oder aus anderen Gründen Hinweise auf das Vorkommen entsprechender Arten bestehen (z.B. tierische Kotreste in oder an Gebäuden, Reste von Nestern). Je mehr diese Voraussetzungen vorliegen, umso mehr besteht das Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG . Entsprechend sind diese Belange vertieft zu untersuchen.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Hessenfinder / https://ws-he.zfinder.de)
Auskunft, wie eine Art gesetzlich geschützt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):