Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Da der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich ist, müssen Sie, wenn Sie neben der mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, grundsätzlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsverfahren).
Sie können bei der Staatsangehörigkeitsbehörde vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres einen verbindlichen amtlichen Nachweis beantragen, dass Sie in Deutschland nicht optionspflichtig sind und nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres nicht erklären müssen, ob Sie von Ihren mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen Staatsangehörigkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ausländischen Staatsangehörigkeiten behalten wollen.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind. Als „in Deutschland aufgewachsen“ gelten Sie, wenn Sie bis zur Vollendung Ihres 21. Lebensjahres
Besitzen Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz, ist für öffentliche Stellen in Deutschland offenkundig, dass Sie nicht optionspflichtig sind. Sie sollten dann prüfen, ob Sie wirklich Veranlassung haben, die Feststellung trotzdem zu beantragen.
Sie können bei der Staatsangehörigkeitsbehörde vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres einen verbindlichen amtlichen Nachweis beantragen, dass Sie in Deutschland nicht optionspflichtig sind und nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres nicht erklären müssen, ob Sie von Ihren mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen Staatsangehörigkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ausländischen Staatsangehörigkeiten behalten wollen.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind. Als „in Deutschland aufgewachsen“ gelten Sie, wenn Sie bis zur Vollendung Ihres 21. Lebensjahres
- acht Jahre Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten,
- sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht haben,
- über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder
- neben der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nur Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz erworben haben.
Besitzen Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz, ist für öffentliche Stellen in Deutschland offenkundig, dass Sie nicht optionspflichtig sind. Sie sollten dann prüfen, ob Sie wirklich Veranlassung haben, die Feststellung trotzdem zu beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Der Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Nichtbestehen einer Optionspflicht) wird einmalig erteilt und sollte daher sicher und dauerhaft aufbewahrt werden. Er wird nicht neu ausgestellt, wenn er verloren geht.
Bearbeitungsdauer
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Einzelfallabhängig. Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Welche Gebühren fallen an?
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Feststellungsantrag
Gebühr:
kostenfrei
Anträge / Formulare
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Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsgrundlage
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weiterführende Links
Was muss ich mitbringen?
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- Identitätsnachweis (gültiger deutscher Pass oder Personalausweis)
- Nachweise über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und den gegenwärtigen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit: Geburtsurkunde, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsausweis
- Nachweise über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeiten: ausländische Ausweisdokumente (Reisepass, Staatsangehörigkeitsbescheinigungen), gegebenenfalls auch für die Eltern
-
Nachweise für das Nichtbestehen einer Optionspflicht:
- Schulzeugnisse, die belegen, dass die antragstellende Person mindestens sechs Jahre lang in Deutschland zur Schule gegangen ist oder
- Zeugnisse über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung.
Kontakte:
05681/775-3044
05681/775-3032
05681/775-3038
05681/775-3041
05681/775-3043
05681/775-3053
05681/775-3031
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