Mobile ICT-Karte beantragen
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Sie können eine Mobiler-ICT-Karte erhalten, wenn Sie als Führungskraft, Spezialist oder Trainee in einer deutschen Niederlassung eines ausländischen Unternehmens tätig sein sollen.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Die Bundesagentur prüft insbesondere Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee sowie das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers, mindestens jedoch für 90 Tage erteilt. . Der Aufenthalt in Deutschland darf jedoch drei Jahre bei Führungskräften/Spezialisten und 1 Jahr bei Trainees nicht erreichen. Zugleich darf der geplante Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger sein als der Aufenthalt in dem EU-Mitgliedstaat, der Ihnen den Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt hat.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Die Bundesagentur prüft insbesondere Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee sowie das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers, mindestens jedoch für 90 Tage erteilt. . Der Aufenthalt in Deutschland darf jedoch drei Jahre bei Führungskräften/Spezialisten und 1 Jahr bei Trainees nicht erreichen. Zugleich darf der geplante Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger sein als der Aufenthalt in dem EU-Mitgliedstaat, der Ihnen den Aufenthaltstitel zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt hat.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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- Wenn Sie sich im Rahmen der kurzfristigen Mobilität bereits in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobilität stellen.
- Wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland stellen.
- Wenn Sie den Antrag 20 Tage vor Ihrer Einreise gestellt haben, dürfen Sie sich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bereits für bis zu 90 Ta ge innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten und arbeiten.
- Widerspruchsfrist: ein Monat
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
etwa sechs bis acht Wochen.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 80,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen
Hinweise:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen
Hinweise:
- Für die Ausstell ung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann können weitere Gebühren anfallen.
- Der Zeitpunkt so wie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Anträge / Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich
- Persönliches Ers cheinen erforderlich
Rechtsgrundlage
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
weiterführende Links
Rechtsbehelf
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.
Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.
Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Aufenthaltstitel eines anderen EUMitgliedstaates zum unternehmensinternen Transfer
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise über Ihre Qualifikationen (z.B. Hochschulzeugnis, Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung)
- Nachweise über Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse)
- Arbeitsvertrag oder ein Abordnungsschreiben, soweit erforderlich
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. Eigenkapital, Einkommensnachweise, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Aktuelle Meldebescheinigung
Kontakte:
05681/775-3032
05681/775-3038
05681/775-3041
05681/775-3043
05681/775-3053
05681/775-3031
05681/775-3040
05681/775-3030
05681/775-3049
05681/775-3037
05681/775-3033
05681/775-3046