Fahrerlaubnis - Feuerwehrführerschein
Fahrerlaubnis - Feuerwehrführerschein
Ansprechpartner:
Name |
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Carp, Gisela |
Koch, Michaela |
Neufang, Ramon |
Otto, Ralf |
Riemenschneider, Bodo |
Trescher, Steffi |
Rechtsgrundlage:
Zuständiger Fachbereich:
Beschreibung:
Informationen zum Feuerwehrführerschein
Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes:
bis maximal 4,75 t („kleine Fahrberechtigung") und
bis maximal 7,5 t („große Fahrberechtigung") jeweils auch mit Anhängern.
1. Zuständigkeit
Die Fahrberechtigung wird durch die Fahrerlaubnisbehörde des Schwalm-Eder-Kreises erteilt.
2. Antragstellung
Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Eignung des Bewerbers vor Beginn der Ausbildung prüfen.Hierzu ist ein Antrag (s. Formulare) mit folgenden Unterlagen vorzulegen:
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- ärztliches Gutachten nach Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- polizeiliches Führungszeugnis für Behördenzwecke (zu beantragen auf dem Bürgerbüro der Gemeinde-/Stadtverwaltung)
Weitere Voraussetzungen:
- mindestens 2 Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B
- nicht mehr als 2 Punkte im Fahreignungsregister
Nach Eingang der Unterlagen prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsvoraussetzungen sowie Eignungsnachweise. Sollten die Eignungsvoraussetzungen gegeben sein, teilt die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass die Ausbildung begonnen werden kann.
4. Voraussetzung an die Ausbilder
Die Prüfung der Voraussetzungen an die Ausbildung/Ausbilder obliegt den in § 1 Abs. 1 HFbV Organisationen (Feuerwehren etc.), die Fahrerlaubnis-Behörden können überprüfen:- Vollendung des 30. Lebensjahres
- mindestens 5 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 sein
- im Fahreignungsregister mit nicht mehr als 2 Punkten belastet und
- Angehöriger der einweisenden Organisation
5. Vorlage der Ausbildungsbescheinigung/en
Für die kleine Fahrberechtigung:
- Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach Anlage 3 der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung
Für die große Fahrberechtigung:
- Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach Anlage 4 der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung
- Ausbildungsveranstaltung für Besonderheiten nach §§ 35 und 38 StVO (Schulung erfolgt auf Kreisebene, Landesfeuerwehrschule stellt Bescheinigung aus)
6. Gebühren nach der GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
24,30 €