Bildung und Teilhabe (BuT), Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Kinderzuschlag
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf
Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:
Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf
- Kinderzuschlag (BKGG) haben oder
- Sie die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder
Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:
- Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas
- Persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Lernförderung
- Mittagsverpflegung in Kita und Schule
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid.
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Anhörungsfrist:
0 - 12 Monate
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten vorgesehen.
0 - 3 Monate
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
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Abgabe:
kostenfrei
Anträge / Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsgrundlage
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
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§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Rechtsbehelf
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Widerspruch, Anfechtungsklage
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Was muss ich mitbringen?
Ein Antrag oder eine Bedarfsmeldung auf Bildung und Teilhabe kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Kommune variieren, da Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland von den Bundesländern und örtlichen Behörden verwaltet werden.
Im Allgemeinen können folgende Bedingungen gelten:
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)
Ein Antrag oder eine Bedarfsmeldung auf Bildung und Teilhabe kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Kommune variieren, da Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland von den Bundesländern und örtlichen Behörden verwaltet werden.
Im Allgemeinen können folgende Bedingungen gelten:
- Beziehende bestimmter Sozialleistungen: In der Regel haben Familien mit niedrigem Einkommen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Dazu gehören beispielsweise Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
- Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, bei den Teilhabeleistungen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Erforderliche Bedarfe: Ein Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedarfe vorliegen, wie z. B. für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Schülerbeförderungskosten oder auch für die Teilnahme an Kultur, Sport oder Freizeitangeboten.
- Bescheid über Bezug Kinderzuschlag, Einkommens oder Vermögensnachweise (als PDF oder in Schriftform)
- Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
- Bei Schülerinnen und Schülern: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
- Im Falle einer Stellvertretung: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)
Kontakte:
05681/775-4914
05681/775-4921
05681/775-4926
05681/775-4911
05681/775-4919
05681/775-4922
05681/775-4923
05681/775-4915
05681/775-4928
05681/775-4925
05681/775-4916
05681/775-4910
05681/775-4913
05681/775-4918
05681/775-4927
05681/775-4912
05681/775-4920
05681/775-4917