Aktuelle Informationen aus dem Veterinäramt
Afrikanischen Schweinepest (ASP): Allgemeine Informationen
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die nur Haus- und Wildschweine befällt und für großes Tierleid sorgt. Für Menschen ist sie ungefährlich. Das Land Hessen hat mit „Dein Handeln zählt!“ – Hessen eine Öffentlichkeitskampagne zur Aufklärung über die Afrikanische Schweinepest (ASP) gestartet.
Die wichtigen Links sind hier nachstehend zusammengefasst:
- Hessen informiert: Afrikanische Schweinepest
- Afrikanischen Schweinepest: Hintergrundinformationen
- Afrikanische Schweinepest: Informationen für die Bevölkerung
- Afrikanische Schweinepest: Informationen zur Jagd
- Afrikanische Schweinepest: Totes Wildschwein melden
- Afrikanische Schweinepest: Schlachtung und Verbringung
- Afrikanische Schweinepest: Informationen zur Schweinehaltung
Afrikanischen Schweinepest (ASP): Informationen für alle Schweinehaltungen
Aktuelle Hinweise des Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat für alle Schweinehaltungen:
Auch in nicht reglementierten Gebieten sollten aufgrund der aktuellen Seuchenlage, zusätzlich zu den Vorgaben nach der Schweinehaltungshygieneverordnung, in jeder Schweinehaltung (auch in Kleinstbetrieben) nachfolgende Maßnahmen umgesetzt werden:
- Der direkte oder indirekte Kontakt zwischen in anderen Betrieben gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen muss vermieden werden.
- Angemessene Hygienemaßnahmen sollten im Betrieb umgesetzt werden (z.B. Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden).
- Neben der Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen, sollte am Eingang zu den Stallungen möglichst auch das Waschen und die Desinfektion der Hände möglich sein.
- Futter, Beschäftigungsmaterial und Einstreu sind so zu lagern, dass der Kontakt zu anderen Tieren, insbesondere Wildschweine, vermieden wird.
- Kadaver werden vor äußeren Einflüssen geschützt gelagert.
- Das Betreten des Betriebes durch unbefugte Personen wird wirkungsvoll verhindert, z.B. durch schließen der Zu- und Ausfahrten zu dem Betriebsgelände.
- Führen von Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden.
- Sofern betriebsfremde Personen den Stall betreten müssen, sollte Ihnen betriebseigene (Einmal-)Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden.
- Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen.
Nur durch die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen können Hausschweine vor einer Infektion mit dem Virus der ASP geschützt werden. Tierhalterinnen und Tierhalter sollten ihre Schweine genau und aufmerksam beobachten. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle sollten immer durch eine Tierärztin / einen Tierarzt abgeklärt werden. Bei Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest hindeuten können (z. B. hohes Fieber, ungeklärte Todesfälle), ist unverzüglich die für die Tierhaltung zuständige Veterinärbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu kontaktieren. Außerdem sollten alle in dem Betrieb tätigen Personen, inklusive Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter vor dem Beginn der Tätigkeit in hessischen Betrieben darauf hingewiesen werden, dass Speisereste auf keinen Fall an Schweine verfüttert werden dürfen
Weitere Informationen zur Schweinhaltung: Afrikanische Schweinepest: Informationen zur Schweinehaltung
Afrikanischen Schweinepest (ASP): Weitere Informationen und Downloads
Blauzungenkrankheit: Aktuelle Informationen
Pressemeldung des HMLU vom 12.02.2026: Handelsrestriktionszone in Hessen muss ausgeweitet werden
Der Nachweis der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 im Landkreis Mainz-Bingen in Rheinland-Pfalz und im Kreis Bergstraße führt zu einer Vergrößerung der Sperrzone. Das Hessische Landwirtschaftsministerium gibt eine Impfempfehlung für die Serotypen 3, 4 und 8.
In einer Rinderhaltung im Landkreis Mainz-Bingen in Rheinland-Pfalz wurde am 9. Februar das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) vom Serotyp 8 nachgewiesen. Im Kreis Bergstraße gibt es zudem den ersten BTV8-Fall bei einem Rind in Hessen. Diesen hat das Friedrich-Loeffler-Institut als nationales BTV-Referenzlabor dem Hessischen Landwirtschaftsministerium am 12. Februar bestätigt. Nach EU-Recht muss um den Ausbruchsbetrieb eine Sperrzone mit einem Mindestradius von 150 Kilometern ausgewiesen werden. Damit muss die bisher nur Südhessen und geringe Anteile von Mittelhessen umfassende Sperrzone, in der insbesondere Einschränkungen für die Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen gelten, bis in nordhessische Landkreise ausgedehnt werden.
In Hessen liegen nun lediglich der Landkreis und die Stadt Kassel sowie der Werra-Meißner Kreis aktuell nicht in der Sperrzone. Die Landkreise Waldeck-Frankenberg, Bad Hersfeld und Fulda sowie der Schwalm-Eder-Kreis liegen teilweise in der Sperrzone. Alle weiteren Landkreise und kreisfreien Städte in Hessen liegen ab sofort vollständig in der BTV8-Handelsrestriktionszone. Die genauen Verläufe der Zonengrenze können den Internetseiten der betroffenen Landkreise entnommen werden.
Die Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung von BTV8 in Deutschland war aufgrund der Entwicklung der BTV-Seuchensituation hierzulande in den vergangenen Monaten deutlich erhöht. Von einer weiteren Ausbreitung im nächsten Sommerhalbjahr ist auszugehen.
Zudem wurde BTV4 in den vergangenen Jahren in Frankreich festgestellt. Es besteht die Gefahr, dass auch dieser Serotyp in den kommenden Jahren in Deutschland auftreten wird.
Eine Impfung schützt Tiere vor schweren Krankheitsverläufen
In den vergangenen Jahren führten Infektionen durch das BTV3 zu Verlusten in deutschen Schaf- und Rinderhaltungen. Mittlerweile sind fast 173.000 Rinder, 83.000 Schafe und 4.400 Ziegen in Hessen gegen BTV3 geimpft. Nicht zuletzt dank dieser Impfdecke wurden in Hessen im vergangenen Jahr nur wenige Ausbrüche der Blauzungenkrankheit festgestellt.
Wie mehrere Fälle von BTV8 in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Sachsen zeigen, besteht in den kommenden Jahren ein erhöhtes Risiko, dass auch Virusstämme der Serotypen 4 und 8 nach Hessen eingeschleppt werden. Da Impfungen gegen einen der Serotypen keinen Schutz gegen die anderen Serotypen bieten, rät das Landwirtschaftsministerium Haltern von Rindern, Schafen und Ziegen deshalb dringend, ihre Tiere gegen die Serotypen 3, 4 und 8 des Blauzungenvirus impfen zu lassen. Im Falle der Impfung gegen BTV 4 und 8 kann ein Kombinationsimpfstoff eingesetzt werden. Die Impfungen sollten vor der nächsten Infektionswelle abgeschlossen sein, die mit einer Vermehrung der Stechmücken, die das Virus übertragen, in der wärmeren Jahreszeit beginnt.
Die Krankheit sorgt für Tierleid
Das Virus wird durch kleine blutsaugende Stechmücken übertragen, sogenannte Gnitzen. Die Blauzungenkrankheit ist eine Krankheit der Wiederkäuer. Vor allem Rinder, Schafe und Ziegen können sich anstecken. Aber auch Kameliden (Lamas und Alpakas) sind empfänglich. Erkrankte Tiere leiden schwer. Sie bekommen hohes Fieber, wirken apathisch und fressen nicht mehr. Nase und Mund sind gerötet und die Zunge schwillt an. Auch Bindehautentzündung kann ein Symptom sein. Außerdem kann sich Lahmheit zeigen und es kann zu Missbildungen oder Aborten beim Nachwuchs kommen. Das Virusgeschehen kann auch zu Todesfällen führen. Wenn Tierhalter Symptome erkennen, sollten sie umgehend den Hoftierarzt rufen, rät das Landwirtschaftsministerium.
Für den Menschen ist das Virus ungefährlich.
Bedingungen für die Verbringung von Tieren aus der Sperrzone
Da in Deutschland flächendeckend bisher nur BTV vom Serotyp 3 nachgewiesen wurde, muss im Falle des Auftretens anderer Serotypen eine Sperrzone mit einem Radius von mindestens 150 Kilometern um den Ausbruch eingerichtet werden. Für die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus der Sperrzone heraus gelten besondere Vorgaben. Innerhalb der Sperrzone bestehen keine Verbringungsbeschränkungen.
Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV8. In Bezug auf BTV3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.
- Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
- a.a Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;
- a.b. Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
- Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
- b.a. vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft
- b.b mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden
oder
oder
Im Fall von 2b ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
- Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
- 1.1 mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
- 1.2 während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden
und
2. Zur Schlachtung in Deutschland vorgesehene Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird.
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Nummer 3 kann für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur dann angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Internetseite veröffentlicht hat.
Blauzungenkrankheit: Weitere Informationen und Downloads
Maul- und Klauenseuche: Allgemeine Informationen
Maul- und Klauenseuche ist hochinfektiös und gilt daher als eine der gravierendsten Tierseuchen überhaupt. Die Tierseuche kann durch direkten Kontakt zwischen infizierten Tieren und durch alle Körperausscheidungen übertragen werden. Nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) besteht für den Menschen keine Gefahr einer Ansteckung.
Von MKS betroffene Tiere bekommen Fieber, werden apathisch und leiden. Das Virus kann Bläschen auf der Haut und den Schleimhäuten verursachen. Sie sind schmerzhaft und führen in Abhängigkeit von den betroffenen Stellen beispielsweise zu vermehrtem Speichelfluss. Die Tiere fressen nicht mehr, wenn die Bläschen im Maul auftreten. Am oberen Klauenrand verursachen sie Schmerzen und können zu Bewegungsunlust und Lahmheiten führen. Auch tödliche Verläufe der Krankheit können insbesondere bei Jungtieren auftreten. Häufig sind auch nur eine geringere Gewichtszunahme bei Masttieren oder eine geminderte Milchleistung Anzeichen der Krankheit. Bei erwachsenen Tieren verläuft die Krankheit oft ohne äußerlich sichtbare Krankheitssymptome. Deshalb kann sich die Tierseuche unbemerkt sehr schnell über größere Gebiete ausbreiten. Behandlungsmöglichkeiten gibt es nicht.
Die Tierseuche kann durch direkten Kontakt zwischen infizierten Tieren und durch alle Körperausscheidungen übertragen werden – beispielsweise durch Milch, Speichel, Kot oder Sperma, aber auch über die Atemluft. Schon ein Tropfen Speichel von einem infizierten Tier kann theoretisch Hunderte Schweine anstecken.
Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb betroffen ist, müssen dort alle Tiere getötet werden. Wegen der möglichen schwerwiegenden Folgen für die Tierhaltung gehört die MKS auch zu den wirtschaftlich bedeutendsten Tierseuchen.
Als besonders gefährdet gelten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen. Aber auch andere Klauentiere wie Lamas, Alpakas, Büffel sowie Zoo- und Wildtiere können infiziert werden. Auf die Teilnahme an Jagden und Veranstaltungen mit Tieren jeglicher Art im betroffenen Seuchengebiet sollte verzichtet werden.
Ausbruch der gefährlichen Tierseuche in Brandenburg: Landwirtschaftsministerium Hessen ergreift Sofortmaßnahmen
Nach dem Ausbruch der hochansteckenden MKS in Brandenburg im Januar 2025 wappnet sich Hessen für den Kampf gegen die Tierseuche. Das hessische Landwirtschaftsministerium hat Sofortmaßnahmen ergriffen, um einen möglichen Ausbruch der Tierseuche im Land so schnell wie möglich festzustellen. So werden zusätzliche PCR-Tests zum Nachweis einer Infektion bei verendeten Tieren zum Einsatz kommen, daneben aber auch sogenannte ELISA-Tests, um Antikörper nachzuweisen. Tierhalter fordert das Ministerium zu erhöhter Wachsamkeit und der Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen auf. Wenn Halter Krankheitssymptome bei den Tieren feststellen, wird empfohlen, den Betreuungstierarzt zu informieren.
Im Landwirtschaftsministerium wurde direkt ein Bereitschaftsdienst für Veterinäre eingerichtet und der Tierseuchenkrisenstab einberufen. Dieser steht seither in ständigem Austausch mit den Experten des Bundes und anderer Länder. Außerdem wurden mehr als 50 hessische Verbände zu einer Videokonferenz eingeladen und über die aktuelle Lage informiert.
Mit der Bestätigung der Seuche in Brandenburg hat Deutschland die Anerkennung als „frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung“ bei der Weltorganisation für Tiergesundheit verloren. Daher ist mit Exportbeschränkungen von tierischen Produkten – auch aus Hessen – in Drittländer zu rechnen.
Häufig gestellte Fragen
Das Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat zum Thema Maul- und Klauenseuche eine FAQ bereitgestellt: Maul- und Klauenseuche: FAQ Land Hessen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat zur Maul- und Klauenseuche ebenfalls eine Themenseitesowie eine FAQ veröffentlicht.
Maul- und Klauenseuche: Weitere Informationen und Downloads
Vogelgrippe (Aviäre Influenza): Allgemeine Informationen
Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering/hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen.
Zur Risikobewertung für den Schwalm-Eder-Kreis stützen wir uns vorrangig auf die Risikoeinschätzung des FLI (Friedrich-Loeffler-Institut) und beobachten das Seuchengeschehen in Deutschland, Hessen und selbstverständlich den Nachbarlandkreisen aktuell sehr genau. Dazu stehen wir in engem Austausch mit den Nachbarlandkreisen.
Aktuell werden durch das Veterinäramt alle Meldungen zu tot aufgefundenen Wildvögeln konsequent verfolgt. Die Tiere werden eingesammelt und zur Untersuchung an das Hess. Landeslabor nach Gießen gebracht.
Tote oder kranke Vögel, insbesondere Wassergeflügel (Schwäne, Enten, Gänse) und Greifvögel, sollten umgehend dem zuständigen Veterinärbehörde gemeldet werden. Vereinzelte tote Singvögel oder Tauben müssen nicht gemeldet werden (diese können über den Hausmüll in einer verschlossenebn Tüte entsorgt werden). Sollten jedoch mehrere tote Vögel dieser Arten in einem Gebiet gefunden werden, ist eine Meldung an die zuständige Veterinärbehörde sinnvoll.
Wir beobachten das Geschehen mit erhöhter Aufmerksamkeit und weisen alle Geflügelhalter daraufhin, dass nach dem Tiergesundheitsgesetz (§3) der Tierhalter die allgemeine Pflicht hat, zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden sowie sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen und Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind.
Konkret sollte daher auf eine konsequente Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in jeder Geflügelhaltung geachtet werden.
Meldepflicht für alle Geflügelhaltungen
Alle Halter von Geflügel und anderen Vögeln im Schwalm-Eder-Kreis sind verpflichtet, ihre Haltung mit Art, Anzahl und Haltungsform beim Veterinäramt des Schwalm-Eder-Kreises anzuzeigen. Das Formular zur Meldung finden Sie hier: Meldung von Geflügehaltungen
Der Pflicht zur Meldung unterliegen alle privaten und gewerblichen Geflügelhaltungen.
Vogelgrippe (Aviäre Influenza): Weitere Informationen und Downloads
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 2/2025 des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)- Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 1/2025 des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)
- Pressemeldung des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat zur Geflügelpest vom 15.10.2025
- Link zur Homepage des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
- Merkblatt: Umgang mit verendeten Wildvögeln
Kontakt Veterinäramt des Schwalm-Eder-Kreises
Sprechzeiten
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.