Fahrerlaubnis - Umtausch in einen EU-Führerschein (Kartenführerschein)

Umtausch in den Kartenführerschein

Gesetzesgrundlage: § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Kurzbeschreibung:

Inhaber eines "alten" Führerscheins (grau, rosa oder DDR) sowie Inhaber eines EU-Kartenführerscheines, welcher vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, haben diesen gem. § 24a Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung in den EU-Kartenführerschein nach den neuen Vorgaben umzutauschen. Der Zeitpunkt für den spätesten Umtausch ergibt sich aus der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Der neue Kartenführerschein (ab dem 19.01.2013) besitzt eine Gültigkeit von 15 Jahren, unabhängig von der Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen.

Hinweis: Aufgrund des massiven, mit der aktuellen Umtauschpflicht verbundenen Arbeitsaufkommens appellieren wir an die Bürgerinnen und Bürger, sich zugunsten der vom Pflichtumtausch aktuell Betroffenen an Ihre Umtauschfristen zu halten und den Antrag erst in dem Jahr vor Ihrem individuellen Stichtag zu stellen (siehe nachstehende Tabelle).

Inhaber von grauen, rosa oder DDR-Führerscheinen

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Vor 1953
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2033
Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
1953 bis 1958
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2022
(verlängert bis 19.07.2022)
Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
1959 bis 1964
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2023
Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
1965 bis 1970
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2024
Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
1971 oder später
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2025

Inhaber von Kartenführerscheinen

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Ausstellungsjahr 1999 bis 2001Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2026
Ausstellungsjahr 2002 bis 2004Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2027
Ausstellungsjahr 2005 bis 2007Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2028
Ausstellungsjahr 2008Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2029
Ausstellungsjahr 2009Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2030
Ausstellungsjahr 2010Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2031
Ausstellungsjahr 2011Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2032
Ausstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Beantragung

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder Bestätigung der Stadt/Gemeinde
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • wenn Ihr Führerschein nicht im Schwalm-Eder-Kreis ausgestellt wurde, benötigen Sie noch eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde (um die Angelegenheit zu beschleunigen, empfiehlt es sich, sich selbst mit der ehemals ausstellenden Behörde in Verbindung zu setzen und die Karteikartenabschrift bereits zusammen mit dem Antrag einzureichen)
  • Unterschrift im weißen Feld neben dem Lichtbild (möglichst in schwarz, mittig, ohne die Linien zu überschreiben)

Wo muss unterschrieben werden?

Auf dem Antragsbogen und im Unterschriftenfeld für den Führerschein (schwarz umrandetes Feld)

Gebühren

Die Kosten für die Umstellung betragen 25,30 Euro und sind nach Erhalt einer separaten Rechnung zu begleichen.