Kommunalwahl 2026
Bei den Kommunalwahlen werden die Parlamente der Landkreise und Gemeinden in Hessen gewählt. Die Wahlen werden von den 421 hessischen Städten und Gemeinden und den 21 Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zuständig dafür sind die jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreiswahlleitungen.
Die Ortsbeirats-, die Gemeinde- und die Kreiswahlen werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet. Sie werden in ganz Hessen am selben Tag durchgeführt. Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden am 15. März 2026 statt.
Die Größe der kommunalen Parlamente in Hessen ist abhängig von der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im jeweiligen Wahlgebiet. Die reguläre Größe der Ortsbeiräte in Hessen liegt zwischen drei und 19 Mitgliedern. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeinderäten und den Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte liegt gewöhnlich zwischen 15 und 93, die der Kreistagsabgeordneten zwischen 51 und 87.
Wie wird bei den Kommunalwahlen in Hessen gewählt?
Wer darf bei den Kommunalwahlen in Hessen wählen?
Wahlberechtigt sind volljährige Personen mit deutscher oder EU-Staatsangehörigkeit, die seit mindestens sechs Wochen ihren Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis haben.
Wie viele Wahlberechtigte gibt es bei den Kommunalwahlen 2026 in Hessen?
Wie viele Jungwählerinnen und Jungwähler gibt es bei den Kommunalwahlen 2026 in Hessen?
Bei den Kommunalwahlen 2026 sind knapp 260.000 junge Bundesbürgerinnen und Bundesbürger erstmals zur Wahl der kommunalen Parlamente in Hessen aufgerufen. Da bereits bei der Europawahl 2024 auch 16-Jährige wählen durften, gibt es – wie schon bei der Bundestagswahl 2025 – keine Erstwählerinnen und Erstwähler, die altersbedingt erstmals an einer landesweiten Wahl teilnehmen.
Welche Neuerungen gibt es bei den Kommunalwahlen 2026 im Vergleich zu 2021?
Wie setzt sich das Kommunalwahlergebnis zusammen?
Wahlsystem
Bei Kommunalwahlen wird - sofern mindestens zwei Listen zugelassen werden - nach den Grundsätzen einer mit Elementen der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat in diesem System so viele Stimmen wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft zu vergeben sind. Die Stimmen dürfen einzeln oder gehäuft (Kumulieren) an Bewerberinnen und Bewerber, auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Panaschieren), vergeben werden. Möglich ist es auch, Wahlvorschläge unverändert anzunehmen, einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag zu streichen oder die verschiedenen Stimmenabgabemöglichkeiten zu kombinieren.
Wie viele Stimmen kann ich vergeben?
Sie haben für jede der verschiedenen Kommunalwahlen so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Für die Wahl einer Gemeindevertretung mit beispielsweise 31 Sitzen stehen Ihnen 31 Stimmen zur Verfügung, für die Wahl eines Kreistages mit 81 Sitzen haben Sie 81 Stimmen oder für die Wahl eines Ortsbeirates mit 11 Sitzen 11 Stimmen. In einer Gemeinde mit bis zu 3.000 Einwohnern sind 15 Gemeindevertreterinnen und -vertreter zu wählen; hiervon wird bei sämtlichen nachfolgenden Beispielen ausgegangen. Jede Liste weist auf dem Stimmzettel also bis zu 15 Namen auf.
Wie sieht der Stimmzettel aus?
Der Stimmzettel enthält zu jedem Wahlvorschlag (Liste) den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe und die dazugehörige Listennummer. Darüber hinaus werden für jede Liste höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt, wie Sitze zu vergeben sind. Hat eine Partei oder Wählergruppe weniger Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt, als Sitze zu vergeben sind, dann werden für diese Liste nur die von der Partei aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt.
Wie kann ich meine Stimmen auf dem Stimmzettel verteilen?
Sie können Ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Dabei dürfen Sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) auswählen; das nennt man "Panaschieren". Jeder Bewerberin und jedem Bewerber Ihrer Wahl können Sie von Ihren Stimmen eine oder auch zwei, aber höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nenn man "Kumulieren". Beides können Sie auch gleichzeitig nutzen. Achten Sie darauf, dass Sie hierbei Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.
Muss ich überhaupt Stimmen einzeln vergeben?
Kann ich auch nur einen Teil meiner Stimmen einzeln vergeben?
Kann ich Bewerberinnen und Bewerber streichen?
Ja. Falls Sie eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet haben, können Sie einzelne Namen aus der Liste streichen. Dies führt dazu, dass die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen aus Ihrem Kontingent erhalten.
Sitzverteilung und Fünf-Prozent-Hürde
Kreiswahlleiterin