Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei öffentlichem Interesse

Leistungsbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit beantragen, wenn an Ihrer Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Bei der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung aufgrund öffentlicher Interessen handelt es sich um ein besonderes Aufenthaltsrechts, das nur in begründeten Einzelfällen gewährt wird. Ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung lässt sich zum Beispiel begründen,
  • wenn ein regionales oder überregionales öffentliches Interesse an den Produkten oder Dienstleistungen eines Arbeitgebers besteht oder wenn am Standort des Arbeitgebers eine Unterversorgung mit bestimmten Gütern oder Dienstleistungen festzustellen ist (regionale Interessen). Auch versorgungs- oder kommunalpolitische Gründe können hierbei eine Rolle spielen.
  • wenn erhebliche Investitionen und/oder eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen oder gesichert werden; wenn mit der Unternehmensgründung eine nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen inländischer Unternehmen verbunden ist oder es sich um die Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige (zukunftssichere) und/oder besonders umweltverträgliche Produkte handelt (wirtschaftliche Interessen).
  • wenn durch die Beschäftigung Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden (arbeitsmarktpolitische Interessen).
Das privatwirtschaftliche, betriebliche Interesse eines Arbeitgebers allein reicht nicht aus, um ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung zu begründen.
Sie müssen keine Qualifikation nachweisen. Auch eine Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikation ist nicht erforderlich.
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Diese Bundesagentur für Arbeit prüft auch, ob ein arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.
Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird diese befristet. Die Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 
Wenn Sie Arbeitgeber sind und aufgrund öffentlicher Interessen eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer aus dem Ausland einstellen möchten, können Sie in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise erleichtert und beschleunigt werden kann.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe

Welche Gebühren fallen an?
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung im öffentlichen Interesse (Zweckwechsel): EUR 98,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
  • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsgrundlage
§ 19c Abs. 3 AufenthG
§ 39 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 35 Beschäftigungsverordnung (BeschV) 
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Gültiger Reisepass
  • Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis )
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Mietvertrag
     
  • Außerdem
  • bei kürzlich erfolgter Einreise:
  • Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
  • Aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )