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Verdienstausfallentschädigung

Inhaltsbereich
Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff. Infekionsschutzgesetz (IfSG)
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat hessenweit die Abwicklung von allen Verdienstausfallansprüchen nach den Paragraphen 56 bis 58 des Infektionsschutz­gesetzes (IfSG) übernommen, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstehen.

Eine Antragstellung ist ab sofort für Hessen möglich unter: Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis

Es werden nur noch Online-Anträge angenommen. Nach dem 15. April 2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt (Paragraph 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i.V.m. Paragraph 2 Abs. 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV)).

Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach Paragraph 56 Abs. 4 und Paragraph 58 IfSG (siehe hierzu die Ziffern 6 und 7 unseres Hinweisblatts)

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Abs. 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
     
  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht

Downloads

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzes zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 12. Mai 2020 

Antragsformular für Arbeitnehmer nach Paragraph 58 IfSG 

DS-GVO Datenschutzhinweis für IfSG-Verfahren 

Hinweise zur Zahlung von Verdienstausfallentschädigung
Info-Bereich

Aktuelle Informationen

Unscharfe Innenaufnahme eines Labors mit OP-Tisch, Käfigen und medizinischer Ausstattung. Im Vordergrund steht in schwarzer Fettschrift: „Aktuelle Informationen aus dem Veterinäramt“.

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

Logo mit stilisierter Darstellung von zwei stilisierten Personen in Rot und Blau, die einander zugewandt sind und gemeinsam ein lächelndes Gesicht formen. Rechts daneben steht der Text: „Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“. Das Logo signalisiert, dass der ausgezeichnete Arbeitgeber familienfreundliche Arbeitsbedingungen bietet.

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Kontakt

Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
https://www.schwalm-eder-kreis.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

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