Ehrenbrief des Landes Hessen

Leistungsbeschreibung
Der Ehrenbrief ist eine Auszeichnung des Hessischen Ministerpräsidenten, die für besonderes ehrenamtliches Engagement im Bereich der demokratischen, sozialen oder kulturellen Gestaltung der Gesellschaft im Jahre 1973 vom damaligen Ministerpräsident Albert Osswald gestiftet wurde. Über die Verleihung eines Ehrenbriefes entscheiden seit 1998 die Landrätin oder der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, in deren, bzw. dessen Zuständigkeitsbereich der bzw. die Auszuzeichnende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
Darüber hinaus kann der Hessische Ministerpräsident in eigener Zuständigkeit besondere Persönlichkeiten mit dem Landesehrenbrief auszeichnen.
Jährlich werden in Hessen zwischen 1000 und 1500 Ehrenbriefe verliehen. Die Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen setzt eine mindestens 12-jährige aktive ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen (siehe Hinweise) oder in vergleichbarer Weise voraus. Die oder der Vorgeschlagene müssen der Auszeichnung würdig sein. Da es sich um eine staatliche Ehrung handelt, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung.
 
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Für die Auszeichnung mit dem Landesehrenbrief kommen die nachfolgenden ehrenamtlichen Funktionen in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen in Betracht: Vereinsvorsitzende, stellvertretende Vereinsvorsitzende, Kassen- und Schatzwarte, Geschäftsführer im geschäftsführenden Vorstand, sowie Schriftführer. Daneben können Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder, ehrenamtliche Beigeordnete und Stadträte in gemeindlichen Gremien sowie Schiedsmänner und ehrenamtliche Richter die Auszeichnung erhalten, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch anderes ehrenamtliches Engagement mit dem Landesehrenbrief ausgezeichnet werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Der Antrag auf Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen für Vorgeschlagene mit Wohnsitz im Schwalm-Eder-Kreis ist vollständig ausgefüllt an folgende Stelle zu richten:

Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
Fachbereich 30
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)
 


Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Vorschlags kann unter Umständen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen, da die verschiedenen Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien, in denen die bzw. der Vorgeschlagene ehrenamtlich tätig ist oder war, zu dem Vorschlag Stellung nehmen müssen.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.2 - Kommunalaufsicht
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr

Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Rechtsgrundlage
Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen vom 26.05.1973 in der Fassung vom 05.09.2008
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Es handelt sich bei der Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen um eine Auszeichnung, die sofern die im Erlass genannten Voraussetzungen vorliegen verliehen werden kann (nicht: muss).
Es besteht, wie bei allen Auszeichnungen kein „Rechtsanspruch“ darauf.
 
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
In der Anregung an die Landrätin oder den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister sollten zur vorgeschlagenen Person mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
  • Vorname und Familienname,
  • Wohnanschrift,
  • Geburtsdatum,
  • Darstellung von Art und Umfang ehrenamtlichen Tätigkeit
  • gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement des Vorgeschlagenen Stellung nehmen können
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )