Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung

Leistungsbeschreibung
Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.
Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.
  • die Betriebsschließung oder
  • Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
  • Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
  • Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
  • Erweiterung der Produktpalette
Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):
  • Gaststätten, Imbisse, Kioske
  • handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
  • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
  • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
  • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
  • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
  • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
  • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
    • auf der eigenen Homepage,
    • über andere Anbieter oder
    • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
  • Supermärkte, Minimärkte
  • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
  • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
  • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
  • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
  • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
  • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
  • Partyservice und Catering
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
  • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
  • Futtermittel,
  • lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr
hergerichtet worden sind,
  • Pflanzen vor dem Ernten,
  • Arzneimittel,
  • kosmetische Mittel,
  • Tabak und Tabakerzeugnisse,
  • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?
Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).
Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 39.2 - Lebensmittel und Fleischhygiene
Hans-Scholl-Straße 5
34576 Homberg (Efze)


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr

Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Welche Gebühren fallen an?
Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an
Gebühr: kostenfrei
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
  • Formulare: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Online-Dienst: nein
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was muss ich mitbringen?
  • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
  • Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers 
  • Betriebsart / Tätigkeit 
  • Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang
Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )