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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung

Leistungsbeschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung erhalten, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.  Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben. Haben Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation mit der deutschen, qualifizierten Berufsausbildung durch die zuständige Anerkennungsstelle (z.B. die Industrie- oder Handelskammer) festgestellt werden.
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Diese Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen, ob Sie eine Beschäftigung ausüben, zu der ihre Qualifikation sie befähigt und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird diese zeitlich befristet. Die Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen wird die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte für die Dauer von vier Jahren erteilt.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe

Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Gebühr: 100,00 € EUR
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
  • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich)
  • Weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
  • Onlineverfahren möglich: Vereinzelt
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Ja
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsgrundlage
§ 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)
  • Original der Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
  • Soweit vorhanden Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung
  • Bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung
  • Falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Mietvertrag
     
Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise:
  • Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
sowie im Falle eines Voraufenthalts:
  • Aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )