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Bestattung

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Kurzbeschreibung
  • Leichen und Aschen verstorbener Personen sind zu bestatten.
  • Die Leichenschau ist von Personen des Haushalts der verstorbenen Person, der Person, in deren Haushalt oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat und jeder Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch verstirbt, zu veranlassen bzw. die Polizei zu verständigen.
  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst haben die Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Nachrangig sind Amtsärztinnen und Amtsärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde heranzuziehen.
Beschreibung

Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.

Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

Ansprechpunkt
  • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
  • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
  • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Wichtiger Hinweis

Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Teaser

Gemeinden können in ihren Friedhofssatzungen regeln, dass eine Bestattung auf ihrem Friedhof anzumelden ist.

Voraussetzungen
  • Eine Person ist verstorben.
  • Die verstorbene Person ist identifiziert oder wurde von einer befugten Stelle identifiziert.
Verfahrensablauf
  • Sie veranlassen die Bestattung, nachdem der Tod ärztlich festgestellt wurde.
  • Sie melden der zuständigen Behörde, dass eine Bestattung durchgeführt werden soll.
  • Sie geben die verfügbaren Angaben zur verstorbenen Person an und reichen die Unterlagen ein.
  • Die Behörde prüft die Angaben und bestätigt die Anmeldung.
  • Nach der Bestätigung kann die Bestattung innerhalb der geltenden Fristen stattfinden.
Urheber
Urheber
Weiterführende Links:
Bestattung Anzeige der Leistung im Ursprungsportal


Gebühren:

Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.

Kontakte:

 

Info-Bereich

Aktuelle Informationen

Grafik mit blauem Hintergrund und weißer Schrift: „Ergebnisse Kommunalwahl“. Darunter steht „Kreistag | Städte & Gemeinden“.

Unscharfe Innenaufnahme eines Labors mit OP-Tisch, Käfigen und medizinischer Ausstattung. Im Vordergrund steht in schwarzer Fettschrift: „Aktuelle Informationen aus dem Veterinäramt“.

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

Logo mit stilisierter Darstellung von zwei stilisierten Personen in Rot und Blau, die einander zugewandt sind und gemeinsam ein lächelndes Gesicht formen. Rechts daneben steht der Text: „Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“. Das Logo signalisiert, dass der ausgezeichnete Arbeitgeber familienfreundliche Arbeitsbedingungen bietet.

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Kontakt

Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
https://www.schwalm-eder-kreis.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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