Wählbarkeitsbescheinigung
- Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
- jede selbst wahlberechtigte Person
- Mindestalter für Wählbarkeit: 18 Jahre
- am Wahltag mindestens 3 Monate im Kreis alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt ohne Wohnung außerhalb des Kreises
- Wählbarkeit darf nicht durch Richterspruch oder durch Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sein
- zuständig: Gemeinde, Gerichte
Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie sie wählbar sind.
Wählbarkeitsbescheinigungen stellt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes aus.
Gegen die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung kann Widerspruch bei der zuständigen Gemeinde/Wahlamt eingelegt werden.
Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.
Die Person muss Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
Das 18. Lebensjahr muss am Wahltag vollendet sein.
Die Person muss mindestens drei Monate vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Wahlgebiet haben.
Die Person darf nicht aufgrund eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Die Bescheinigung wird von Wahlbewerbern (Einzelbewerber oder Parteikandidaten) benötigt. Sie müssen den Antrag bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung stellen, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben (Einwohnermeldeamt/Wahlamt).
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