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Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

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Info
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Kurzbeschreibung
  • Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
  • Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt.
  • Wer als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis.
  • Voraussetzungen:
    • das 25. Lebensjahr wurde vollendet,
    • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) muss nachgewiesen werden,
    • sittliche Zuverlässigkeit sein,
    • in gesundheitlicher Hinsicht Eignung zur Ausübung des Berufs,
    • bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt muss nachgewiesen werden, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragtstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
  • Erforderliche Unterlagen müssen eingereicht werden.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.
Beschreibung

Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


 

Ansprechpunkt

Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

Hinweise (Besonderheiten)

Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.

Teaser

Möchten Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig sein, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Voraussetzungen
  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
  • sittlich zuverlässig sein,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
 
Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie,  Physiotherapie und der Logopädie.

Verfahrensablauf

Jede Person hat einen Rechtsanspruch.

Antragsunterlagen:

  • Lebenslauf
  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
  • Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Erklärung ob ein gerichtliches Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate, Eignung zum Beruf
  • Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
  • Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum und Ort),
Urheber
Weiterführende Links:
Heilpraktikererlaubnis in Schwalm-Eder-Kreis Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Urheber
Weiterführende Links:
Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis) Anzeige der Leistung im Ursprungsportal

Bearbeitungsdauer:

<p>Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Gesundheitsamt.</p>

Gebühren:

Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
 
 Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

  • Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,
  • Mündliche Überprüfung 164,00 Euro sowie
  • Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.

Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.

Kontakte:

 

Info-Bereich

Aktuelle Informationen

Unscharfe Innenaufnahme eines Labors mit OP-Tisch, Käfigen und medizinischer Ausstattung. Im Vordergrund steht in schwarzer Fettschrift: „Aktuelle Informationen aus dem Veterinäramt“.

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

Logo mit stilisierter Darstellung von zwei stilisierten Personen in Rot und Blau, die einander zugewandt sind und gemeinsam ein lächelndes Gesicht formen. Rechts daneben steht der Text: „Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“. Das Logo signalisiert, dass der ausgezeichnete Arbeitgeber familienfreundliche Arbeitsbedingungen bietet.

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Kontakt

Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
https://www.schwalm-eder-kreis.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Einzelne Bereiche können abweichende Öffnungszeiten haben: Arbeitsgruppen mit abweichenden Öffnungszeiten


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