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Bodenabbaugenehmigung

Leistungsbeschreibung
Die Genehmigungspflicht für den Abbau von Bodenschätzen ergibt sich
  • bei bergrechtlichen Bodenschätzen aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Die bergrechtlichen Bodenschätze sind in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG aufgelistet.
  • bei allen anderen Bodenschätzen
    • wenn beim Abbau ein Gewässer hergestellt oder wesentlich verändert wird aus
      dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
    • wenn trocken abgebaut wird,
      • die Abbaufläche über 10 ha groß ist oder gesprengt wird aus dem
        Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG),
      • die Abbaufläche unter 10 ha groß ist und nicht gesprengt wird aus der
        Hessischen Bauordnung. Hiernach bedarf der Abbau einer Baugenehmigung,
        wenn die Tiefe 2 Meter übersteigt oder die Abbaufläche im bebauten
        Innenbereich größer als 30 m² bzw. im Außenbereich größer als 300 m² ist.
In allen Fällen bedarf es ferner im Regelfall einer naturschutzrechtlichen Eingriffszulassung nach dem Hessischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG).
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Hans-Scholl-Straße 3
34576 Homberg (Efze)


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 16:00 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Rechtsgrundlage
  • Bundesberggesetz (BBergG)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Hessische Bauordnung (HBO)
  • Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )