Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.
Geeignet sind Personen,
- die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
- die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden.
Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.