Bauportal Hessen
Leistungsbeschreibung
Antrag auf eine Baugenehmigung stellen
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt. Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.
Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Bauvoranfrage stellenDas Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Gegenstand einer Bauvoranfrage können alle Belange sein, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn einzelne Fragen des Bauvorhabens unklar sind, oder wenn geklärt werden soll, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind und der Prüfumfang auf die konkreten Fragen begrenzt ist.
Wechsel des Bauherrn anzeigenWechselt die Bauherrschaft während eines Bauvorhabens, hat die neue Bauherrschaft dies unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Zustimmung der Bauaufsicht einholenBauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung der Entwurfsarbeiten einer Baudienststelle des Bundes oder Landes übereignet ist und die Baudienststelle besetzt ist.
In bestimmten Konstellationen kann das Zustimmungserfordernis entfallen.
Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; eine Prüfung durch die obere Bauaufsicht erfolgt nicht.
In bestimmten Konstellationen kann das Zustimmungserfordernis entfallen.
Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; eine Prüfung durch die obere Bauaufsicht erfolgt nicht.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antrag auf eine Baugenehmigung stellen
Bauvoranfrage stellen
Wechsel des Bauherrn anzeigen
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Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum 2 Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.
Die Bauverwaltung ist für den Zeitraum gebunden, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen.
Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
Geltungsdauer:
3
Jahre
Der Wechsel in der Bauherrschaft muss unverzüglich erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Antrag auf eine Baugenehmigung stellen
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Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
Wechsel des Bauherrn anzeigenEs gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bearbeitungsdauer
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Bauvoranfrage stellen
Zustimmung der Bauaufsicht einholen
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Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.
Wenn Ihr Bauvorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt, ist auch hierfür die entsprechende Bearbeitungsdauer gültig: 3 Monate mit der Option der Verlängerung um bis zu 2 Monate.
Der Bauvorbescheid gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Der Bauvorbescheid gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Über den Zustimmungsantrag ist nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
Diese Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird innerhalb der maßgeblichen Frist nicht über den Antrag entschieden, so gilt diese als erteilt.
Diese Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird innerhalb der maßgeblichen Frist nicht über den Antrag entschieden, so gilt diese als erteilt.
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Hans-Scholl-Straße 3
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
16:00
Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
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Bauvoranfrage stellen
Wechsel des Bauherrn anzeigen
Zustimmung der Bauaufsicht einholen
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
- Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Umfang der Bauvoranfrage und kann bis zu 40 Prozent der Bauaufsichtsgebühr mindestens 100 € betragen.
- Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird.
- Die Gebühr wird zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr angerechnet, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.
Es fallen keine Kosten an.
Die Kosten bemessen sich nach der Rohbausumme.
Rechtsgrundlage
Antrag auf eine Baugenehmigung stellenBauvoranfrage stellenZustimmung der Bauaufsicht einholen
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weiterführende Links
- § 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
- § 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
- § 66 Hessische Bauordnung (HBO): Baugenehmigungsverfahren
- § 67 Hessische Bauordnung (HBO): Bauvorlageberechtigung
- § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
- § 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
- § 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn
Wechsel des Bauherrn anzeigen
weiterführende Links
weiterführende Links
Rechtsbehelf
Antrag auf eine Baugenehmigung stellen
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Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Bauvoranfrage stellenGegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Was muss ich mitbringen?
Antrag auf eine Baugenehmigung stellenBauvoranfrage stellenWechsel des Bauherrn anzeigen
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- Bauvorlagen (digital im Bauportal oder analog), die für die Bewertung des jeweiligen Vorhabens relevant sind
- In der Regel ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte
- Beschreibung des Vorhabens
- Die genauen Unterlagen sind abhängig vom jeweiligen Vorhaben
weiterführende Links
- Bauvorlagen (digital im Bauportal oder analog), die für die Beantwortung der jeweiligen Fragen erforderlich sind
- In der Regel ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte
- Beschreibung des Vorhabens
- Die genauen Unterlagen sind abhängig von der konkreten Bauvoranfrage
weiterführende Links
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Zustimmung der Bauaufsicht einholen
Antrag auf Zustimmung und Vorlage aller Bauvorlagen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind
Kontakte:
05681/775-6025
05681/775-6034
05681/775-6027
05681/775-6028
05681/775-6026
05681/775-6035
05681/775-6020
05681/775-6029
05681/775-6032
05681/775-6023
05681/775-6038
05681/775-6024