Beratung und Information zum Kreisausgleichsstock
In der Sitzung am 04.12.2017 hat der Kreistag mit Wirkung vom 01.01.2018 eine „Richtlinie für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Kreisausgleichsstock“ nach § 57 des Finanzausgleichsgesetzes beschlossen.
1. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
2. Die Richtlinie wurde durch Beschluss des Kreistages am 18.03.2019, durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses am 07.12.2020 sowie durch Beschluss des Kreistages vom 24.02.2025 dahingehend modifiziert, dass die Förderhöhen angehoben und einzelne Tatbestände im Brandschutz gestrafft oder auch neu aufgenommen wurden. So werden nun erstmalig die Einrichtung und Umsetzung von Sirenen sowie Baumaßnahmen an Feuerwehrhäusern aufgenommen, die nicht durch Landesförderungen abgedeckt werden. Weiterhin wurde die Förderung auch für den Abriss von sog. „Schrottimmobilien“ geöffnet. Die Öffnungen erfolgten mit Blick auf den Ablauf und auf die rückgestellten Mittel für die Maßnahmen aus dieser Richtlinie.
Nach Nr. 2. der Richtlinie hat der Kreisausschuss jährlich eine Einstufung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bezüglich ihrer Finanzkraft vorzunehmen.
Beachtlich sind folgende Festsetzungen für das jeweilige Antragsjahr:
Für Antragsjahr 2025 (Antragseingang 01.04.24 bis 31.12.25):
Für Antragsjahr 2024 (Antragseingang 01.04.23 bis 31.03.24):
Für Antragsjahr 2023 (Antragseingang 01.04.22 bis 31.03.23):
Für Antragsjahr 2022 (Antragseingang 01.04.21 bis 31.03.22):
Für Antragsjahr 2021 (Antragseingang 01.04.20 bis 31.03.21):
Für Antragsjahr 2020 (Antragseingang 01.04.19 bis 31.03.20):
Für Antragsjahr 2019 (Antragseingang 01.04.18 bis 31.03.19):
Für Antragsjahr 2018 (Antragseingang bis 31.03.18):
Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.