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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

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Leistungsbeschreibung
Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung für alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, nicht baugenehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen.
Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Bei Freistellungen die untere Bauaufsicht. Die Bauherrschaft kann ebenfalls die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen.
Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.
Prüfungsgegenstand ist
  • die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
  • beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
  • sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird 
Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum für mehr als 2 Jahre unterbrochen worden ist.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden.
Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Hans-Scholl-Straße 3
34576 Homberg (Efze)

bauaufsicht@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 60.2 - Untere Bauaufsichts- und Denkmalschutzbehörde
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 16:00 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
weiterführende Links
  • Bauen und Wohnen - Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
  • § 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
  • § 65 Hessische Bauordnung (HBO): Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
  • § 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
  • § 73 Hessische Bauordnung (HBO): Abweichungen
  • § 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten Sie unter dem beigefügten Link zu Bauvorlagen.
weiterführende Links
  • Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke | wirtschaft. hessen.de
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Kontakte:

 

Ute Becker-Eike
05681/775-6025
Nachricht senden
Tanja Marx
05681/775-6020
Nachricht senden
Christoph Riedemann
05681/775-6032
Nachricht senden
Dieter Rininsland
05681/775-6023
Nachricht senden
Christa Thein
05681/775-6038
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Bernd Wenderoth
05681/775-6024
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Weiße fette Schrift auf blauem Hintergrund mit dem Text: „Kommunalwahl 2026“.

Unscharfe Innenaufnahme eines Labors mit OP-Tisch, Käfigen und medizinischer Ausstattung. Im Vordergrund steht in schwarzer Fettschrift: „Aktuelle Informationen aus dem Veterinäramt“.

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

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Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
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gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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