Kfz-Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das zuständige Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.
- § 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - FZV (Zuteilung von Kennzeichen),
- § 9 FZV) (Besondere Kennzeichen ) und
- § 10 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen )
Fahrzeuge mit dem grünen Kennzeichen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet, so ist das ein Vergehen gegen das Steuergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Wegen der Einzelheiten siehe dort; wegen der Reservierung eines Wunschkennzeichens.
Im Hinblick auf die angestrebte Steuerbefreiung empfiehlt es sich den entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes/ die entsprechende Bestätigung des das zuständigen Hauptzollamtes mitzubringen; wegen näherer Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsbehörde.