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Nachforschungsgenehmigung beantragen

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Kurzbeschreibung
  • Nachforschung zum Entdecken von Denkmalen Genehmigung
  • Beantragung der Ausstellung einer Nachforschungsgenehmigung nach § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
  • Muss für alle Nachforschungen nach archäologischen und paläontologischen Bodendenkmalen in Hessen gestellt werden
  • Antragstellung möglich sowohl für Privatleute als auch für Fachfirmen und Forschungsinstitutionen
  • Zuständig ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung hessenARCHÄOLOGIE
Beschreibung

Für alle Nachforschungen nach archäologischen oder paläontologischen Bodendenkmalen ist eine Nachforschungsgenehmigung nach § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) notwendig. Diese wird auf Antrag und nach Prüfung der Voraussetzungen vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung hessenARCHÄOLOGIE erteilt.

Die denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung wird für private Antragstellerinnen und Antragsteller mit bestimmten Nebenbestimmungen und einem definierten Suchgebiet erteilt. Zum Schutz des archäologischen und paläontologischen Erbes muss sichergestellt werden, dass die nachforschende Person über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die beantragten Nachforschungen durchzuführen. Um die für eine Nachforschung notwendigen Grundkenntnisse sowie Erfahrungen und Qualifikationen bewerten zu können, werden bei privaten Antragstellerinnen und Antragstellern persönliche Gespräche mit den zuständigen Fachreferentinnen und Fachreferenten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen durchgeführt. Sie werden zum persönlichen Gespräch eingeladen. Dieses obligatorische Gespräch bildet die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der hessenARCHÄOLOGIE.

Im Fall der Antragstellung durch archäologische oder paläontologische Fachfirmen oder wissenschaftliche Einrichtungen werden unter anderem Angaben zum eingesetzten wissenschaftlichen Leitungspersonal erhoben. Falls Sie als Fachfirma oder Institution noch nicht in Hessen tätig waren, werden Sie vor der Antragstellung um Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE gebeten.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen -

hessenARCHÄOLOGIE

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -

hessenARCHÄOLOGIE

Rechtsbehelf

Kein Widerspruchsverfahren möglich. Rechtsbehelf ist die Klage. Im Falle der Ablehnung ist eine Verpflichtungsklage und im Falle von (abtrennbaren) Nebenbestimmungen eine Anfechtungsklage statthaft.

Hinweise (Besonderheiten)
  • Grundsätzliche Informationen zur Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger 
  • Weitere Informationen auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
  • In Hessen tätige Fachfirmen
  • Richtlinien für die Nachforschungen durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen
Weiterführende Links:
Grundsätzliche Informationen zur Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger
Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
In Hessen tätige Fachfirmen
Richtlinien für die Nachforschungen durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen
Teaser

Es ist möglich eine Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen, Forschungen in Gewässern, paläontologische Forschungen, Ausgrabungen, geophysikalische Prospektionen oder Fachgutachten zu beantragen.

Voraussetzungen

Für private Antragstellerinnen und Antragsteller: keine rechtlichen Voraussetzungen. Gefordert sind ein Interesse an Archäologie und Geschichte und/oder Paläontologie und ein Grundverständnis für die Belange der Bodendenkmalpflege. Dies können Sie uns bei Erstantragstellung in Ihrem persönlichen Gespräch mit Ihrer zuständigen Fachreferentin oder Ihrem zuständigen Fachreferenten darlegen.

Für Grabungsfirmen und Forschungsinstitutionen: Nennung des wissenschaftlichen Leitungspersonals für die beantragte Maßnahme.

Verfahrensablauf

Nachforschungsantrag durch Privatpersonen:

  • Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie zunächst ein Anschreiben mit Informationen zu Feldbegehungen.
  • Anschließend werden Sie zu einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Fachreferentin oder dem zuständigen Fachreferenten der hessenARCHÄOLOGIE eingeladen.
  • Im persönlichen Gespräch werden Sie Ihr gewünschtes Nachforschungsvorhaben sowie Ihre Vorkenntnisse, Erfahrungen und ggf. Qualifikationen im Bereich Archäologie und/oder Paläontologie erläutern.
  • Wenn Ihrem Nachforschungsvorhaben zugestimmt wird, werden Nebenbestimmungen gemäß dem Vorhaben und Ihren Vorkenntnissen festgelegt. Zu nennen sind hier vor allem die Festlegung eines Suchgebiets sowie die verpflichtende Vorlage von Fundmeldungen.
  • Grundsätzlich wird die Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger jeweils für ein Kalenderjahr erteilt und kann zum Jahresende formlos (zusammen mit der Vorlage Ihrer Fundmeldungen) neu beantragt werden.
  • Im ersten Antragsjahr ist die Nutzung eines technischen Gerätes (etwa Metalldetektor) nicht genehmigungsfähig. Der Einsatz eines Metalldetektors erfordert besondere Vorkenntnisse und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein für den Schutz der Bodendenkmäler. Er kann daher frühestens im zweiten Jahr der Zusammenarbeit mit der hessenARCHÄOLOGIE beantragt werden.

Nachforschungsantrag durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen

  • Falls Sie bislang noch nicht in Hessen auf Basis einer Nachforschungsgenehmigung der hessenARCHÄOLOGIE tätig waren, ist vor Antragstellung die Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE notwendig.
Urheber
Weiterführende Links:
Nachforschungsgenehmigung beantragen in Schwalm-Eder-Kreis Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Urheber
Weiterführende Links:
Nachforschungsgenehmigung beantragen Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fristen

Privatpersonen ausgestellte Nachforschungsgenehmigungen gelten für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurden.


Bearbeitungsdauer:

<ul> <li>Bei Antragstellung durch Privatpersonen hängt die Bearbeitungsdauer stark von Antragsaufkommen und Antragsart und der Verfügbarkeit von Terminen für die persönlichen Gespräche ab. Nach dem persönlichen Gespräch erfolgt die Ausstellung der schriftlichen Nachforschungsgenehmigung in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Wochen je nach Antragsaufkommen. Die maximale Gesamtbearbeitungsdauer beträgt 3 Monate.</li> <li>Bei Antragstellung durch Fachfirmen und Institutionen erfolgt die Ausstellung der Nachforschungsgenehmigung in der Regel binnen Wochenfrist.</li> </ul>

Gebühren:

Es fallen keine Kosten an.

Info-Bereich

Aktuelle Informationen

Grafik mit pinkem Hintergrund und diagonalen Streifen. Links ist die stilisierte Umrisskarte des Schwalm-Eder-Kreises aus kleinen Quadraten dargestellt. Darauf steht in Weiß „Schwalm-Eder-Krone“ und darunter in einem türkisfarbenen Balken „Engagement & Ehrenamt“. Rechts auf der Grafik steht in weißer Schrift: „Informationen & Bewerbung“.

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

Informationen Afrikanische Schweinepest (ASP) und Blauzungenkrankheit

Navigationsbild Informationen zur Maul- und Klauenseuche

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Kontakt

Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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