50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe

Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.

Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Was wird für die Antragstellung benötigt?

  • den vollständig ausgefüllten Antrag
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
  • ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.

Bildung und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:

  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld

Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.

Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.

Wie wird Ihr Kind gefördert?

  • eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
  • mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300 Euro für Inlandsfahrten und max. 450 Euro für Auslandsfahrten). Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
  • eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
  • mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
  • Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre: Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
  • Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre: Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
  • Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre: Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Mittagsverpflegung: Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
  • Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre: Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich. Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.

Ihre Kontakte:

05681/775-4914
05681/775-4926
05681/775-4911
05681/775-4919
05681/775-4922
05681/775-4923
05681/775-4915
05681/775-4929
05681/775-4925
05681-775-4924
05681/775-4916
05681/775-4930
05681/775-4910
05681/775-4913
05681/775-4918
05681/775-4927
05681/775-4912
05681/775-4928
05681/775-4920
05681/775-4917

Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt

Frau Sabine Bernecker
Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime G bis K, Homberg A bis D, Schwarzenborn
05681/775-4914

Frau Sylvia Dörr
Zuständig für: Homberg L und M, Melsungen, Schrecksbach
05681/775-4911


Herr Torsten Fischer
Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime S bis Z, Schwalmstadt S bis Z, Körle
05681/775-4919

Frau Lisa Heinzeroth
Zuständig für: Knüllwald, Morschen, Schwalmstadt A bis H
05681/775-4922

Frau Nadine Hohmann
Zuständig für: Auswärtige Wohnort, Neukirchen
05681/775-4923


Frau Katharina Japs
Zuständig für: Edermünde, Frielendorf A bis U, Ottrau, Willingshausen
05681/775-4915

Frau Vanessa Körner
Zuständig für: Guxhagen, Schwalmstadt R
05681/775-4925

Frau Bettina Lueg
Zuständig für: Felsberg A bis D, Frielendorf V bis Z, Homberg E, H bis K, Spangenberg
05681-775-4924


Frau Anja Naumann-Wilmesmeier
Zuständig für: Felsberg C bis Z, Gilserberg, Gudensberg, Jesberg
05681/775-4916

Frau Christiane Schnücker
Zuständig für: Borken (Hessen), Homberg F
05681/775-4913

Frau Ann-Kathrin Spreer
Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime L bis R, Homberg G, Neuental, Oberaula, Wabern
05681/775-4918


Frau Birgit Vaupel
Zuständig für: Fritzlar A bis S
05681/775-4912

Herr Karsten Will
Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime A bis F, Schwalmstadt I bis Q
05681/775-4920

Frau Franziska Zehe
Zuständig für: Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z
05681/775-4917


Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag

Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet A bis H

Frau Franziska Zehe
Zuständig für: Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z
05681/775-4917

Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet I bis L

Frau Katharina Japs
05681/775-4915

Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet M bis Z

Frau Vanessa Körner
05681/775-4925


Sonstige Zuständigkeiten

Hilfe zur Pflege (ambulant)

Frau Daniela Stork
05681/775-4927

Bestattungskosten

Frau Ute Bubenhagen
05681/775-4926


Sprechzeiten:

Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Oder nach individueller Vereinbarung.