Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken verlängern
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung verfügen, deren Gültigkeit bald endet, müssen Sie rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.
Für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung ist die Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.
Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet. Ihre Gültigkeit richtet sich im Regelfall nach der verbliebenen Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung.
Soweit Sie bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wurden, an einem Integrationskurs teilzunehmen, müssen sie nachweisen, dass Sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Wenn Sie den Integrationskurs noch nicht absolviert haben, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis Sie den Kurs erfolgreich abgeschlossen haben oder ein Nachweis erbracht wurde, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem verlängerten Aufenthalt zum Zweck der Fortsetzung der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung zustimmen.
Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.
Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, kann Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ebenso können Sie, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Ausländerbehörde beantragen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke zu erhalten, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (Zweckwechsel).
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.
Für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung ist die Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.
Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet. Ihre Gültigkeit richtet sich im Regelfall nach der verbliebenen Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung.
Soweit Sie bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wurden, an einem Integrationskurs teilzunehmen, müssen sie nachweisen, dass Sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Wenn Sie den Integrationskurs noch nicht absolviert haben, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis Sie den Kurs erfolgreich abgeschlossen haben oder ein Nachweis erbracht wurde, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem verlängerten Aufenthalt zum Zweck der Fortsetzung der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung zustimmen.
Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.
Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, kann Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ebenso können Sie, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Ausländerbehörde beantragen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke zu erhalten, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (Zweckwechsel).
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
- Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung.
- Widerspruchsfristgegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
- Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung.
- Widerspruchsfristgegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dauert etwa sechs bis acht Wochen
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576
Homberg (Efze)
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
13:30
bis
15:30
Uhr
Donnerstag:
von
13:30
bis
17:30
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Verlängerung Aufenthaltserlaubnis:
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten:
EUR 96
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten:
EUR 93
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Gebühr für die Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00.
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten:
EUR 96
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten:
EUR 93
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweis: Die Gebühr für die Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00.
Anträge / Formulare
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Rechtsgrundlage
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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weiterführende Links
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
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- Gültiger Reisepass
- Aktueller Aufenthaltstitel
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
- Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist (u.a. Mietvertrag)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wenn diese bereits abgelaufen ist)
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Ggf. Nachweis, dass der Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist
- Aktueller Aufenthaltstitel
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
- Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist (u.a. Mietvertrag)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wenn diese bereits abgelaufen ist)
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Ggf. Nachweis, dass der Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist
Kontakte:
05681/775-3032
05681/775-3038
05681/775-3041
05681/775-3043
05681/775-3053
05681/775-3031
05681/775-3040
05681/775-3030
05681/775-3049
05681/775-3037
05681/775-3033
05681/775-3046