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Kurzbeschreibung
  • Versammlung Bestätigung
    • Voraussetzungen: vollständige Angaben in der Anzeige und fristgemäß eingereicht
  • Anzeige online, schriftlich, per Telefon oder zur Niederschrift
  • zuständig: die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (allgemeine Ordnungsbehörde), in Gemeinden unter 7500 Einwohnern der Landrat oder die Landrätin des Kreises
Beschreibung
  • Wenn Sie eine Versammlung veranstalten möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und gegebenenfalls auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
  • Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.
Ansprechpunkt

Die für den Versammlungsort zuständige allgemeine Ordnungsbehörde, bei Gemeinden unter 7.500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch gegen Beschränkungen oder Verbot
  • Klage oder Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
  • Die zuständige Behörde kann nach Kooperationsgesprächen mit anderen beteiligten Behörden eine Beschränkung der Versammlung erlassen oder ein Versammlungsverbot aussprechen, wenn durch die Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind, die diese Maßnahmen rechtfertigen.
  • Darüber ist ein Bescheid zu erstellen, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
Teaser

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Voraussetzungen
  • Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet die Versammlung.
  • Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person oder mehreren Personen übertragen. Veranstalten mehrere Personen oder Vereinigungen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Gibt es keine Person oder Vereinigung, die die Versammlung veranstaltet, soll die Versammlung eine Versammlungsleitung bestimmen.
  • Die Versammlungsleitung ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
  • Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein.
Verfahrensablauf
  • Sie übermitteln ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich vor Ort. Bei einer telefonischen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder mündlich unverzüglich nachzuholen.
  • Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
  • Unabhängig davon, ob Sie die Anzeige schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich erstellen, müssen folgende Informationen enthalten sein:
    • Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der anzeigenden Person
    • Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der Person, die die Versammlung leiten soll. Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind die persönlichen Daten der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
    • Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema
    • Bei Aufzügen den geplanten Streckenverlauf.
    • Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der vorgesehenen Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Wenn Sie die Anzeige online einreichen möchten:

  • Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
  • Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
  • Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse.

Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:

  • Sie schreiben zum Beispiel mit einer Mustervorlage ihre Anzeige und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
  • Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.

Anschließend:

  • Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anzeige und leitet diese gegebenenfalls mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
  • Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
  • Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
  • Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den Veranstalter zurückgeschickt.
  • Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit Beschränkungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.

Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für den Beschränkungsbescheid bekannt sein.

Urheber
Urheber
Weiterführende Links:
Eine Versammlung anzeigen Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fristen

Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.


Bearbeitungsdauer:

<p>4 bis 24 Stunden</p>

Gebühren:

keine

Kontakte:

 

Info-Bereich

Aktuelle Informationen

Unscharfe Innenaufnahme eines Labors mit OP-Tisch, Käfigen und medizinischer Ausstattung. Im Vordergrund steht in schwarzer Fettschrift: „Aktuelle Informationen aus dem Veterinäramt“.

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

Logo mit stilisierter Darstellung von zwei stilisierten Personen in Rot und Blau, die einander zugewandt sind und gemeinsam ein lächelndes Gesicht formen. Rechts daneben steht der Text: „Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“. Das Logo signalisiert, dass der ausgezeichnete Arbeitgeber familienfreundliche Arbeitsbedingungen bietet.

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Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
https://www.schwalm-eder-kreis.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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