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Ausbildungsduldung beantragen

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Leistungsbeschreibung
Eine Ausbildungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn
  • Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, Sie während des Asylverfahrens eine Berufsausbildung begonnen haben und diese fortsetzen möchten, oder
  • Sie im Besitz einer Duldung (also ausreisepflichtig) sind und eine Ausbildung beginnen möchten.
Für den Erhalt einer Ausbildungsduldung muss die Berufsausbildung bestimmte Anforderungen erfüllen (siehe Voraussetzungen).
Die Ausbildungsduldung wird für einen konkreten Ausbildungsbetrieb erteilt. Ein (nahtloser) Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist möglich. In diesen Fällen bedarf es vor dem Betriebswechsel eines Antrags auf „Umschreibung“ der Ausbildungsduldung auf den neuen Betrieb.
Mit der Ausbildungsduldung dürfen Sie für die gesamte Zeit Ihrer Ausbildung in Deutschland bleiben und arbeiten. In dieser Zeit können Sie nicht abgeschoben werden.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Abgelehnte Asylbewerber sollten den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung möglichst zeitnah nach Erhalt des Ablehnungsbescheides stellen.
Von Duldungsinhabern sollte der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung bei der Ausländerbehörde eingehen, jedoch frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der im Ausbildungsvertrag bestimmten Dauer der Ausbildung und wird gewöhnlich für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt.
Sofern noch nicht mit der Ausbildung begonnen wurde, wird die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
  • Während des Asylverfahrens können Sie keine Ausbildungsduldung beantragen. In dieser Zeit genügt der Besitz einer Aufenthaltsgestattung, mit der auch eine schulische oder betriebliche Ausbildung begonnen werden kann.
  • Die Ausbildungsduldung ist keine Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung. Sie können bereits eine Ausbildung aufnehmen, wenn Ihnen die Erwerbstätigkeit gestattet - also eine Beschäftigungserlaubnis erteilt - wurde. Besitzen Sie eine „normale“ Duldung nach § 60a AufenthG mit der Erlaubnis zur Beschäftigung, gewährt Ihnen diese jedoch nicht den langfristigen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung während der Zeit der Ausbildung und auch nicht die besonderen Rechte, die mit der Ausbildungsduldung verbunden sind.
  • Schließen Sie Ihre Berufsausbildung erfolgreich ab, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen („3+2“-Regelung). Werden Sie nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen, wird Ihnen zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
  • Brechen Sie Ihr Ausbildungsverhältnis ab oder beenden es vorzeitig, erlischt Ihre Ausbildungsduldung. Sie können für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz einmalig eine Duldung für sechs Monate erhalten. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
  • Mit der Ausbildungsduldung dürfen Sie nicht ins Ausland reisen.
  • Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn sie verurteilt werden, eine Ausweisung oder eine Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr gegen Sie vorliegt.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Verfügen Sie über unzureichende Deutschkenntnisse, wird Ihnen empfohlen, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Sie müssen alle Ihre Angaben gegenüber der Ausländerbehörde nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig tätigen, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Tätigen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben, kann dies das Verfahren verlangsamen und von Nachteil für Sie sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die Sie getätigt und nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert haben, für Sie die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Da die Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde hergestellt wird, ist prinzipiell eine Aushändigung im Rahmen des Vorsprachetermins möglich.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Pfeil rechts orange 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises, FB 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

auslaenderwesen@schwalm-eder-kreis.de

Pfeil rechts orange 30.3 - Ausländer- und Personenstandswesen
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Vorsprachen zu den oben genannten Öffnungszeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Info- und Servicebüro oder online unter: Online Terminvergabe

Welche Gebühren fallen an?
Kostenhöhe (fix):
  • 58,00 für die Ausbildungsduldung als Klebeetikett
  • 62,00 für die Ausbildungsduldung als Trägervordruck
Bemerkung:
Für die Ausstellung einer Ausbildungsduldung kann die Ausländerbehörde eine Gebühr erheben. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann).
weiterführende Links
  • § 47 Absatz 1 Nummer 5 und 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 50 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 53 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsgrundlage
weiterführende Links
  • § 60c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Rechtsbehelf
Sie können Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erheben.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Was muss ich mitbringen?
  • Anerkanntes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, amtlicher Ausweis mit Lichtbild, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, LaissezPasser, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Ablehnender Asylbescheid oder Duldung
  • Bei betrieblichen Berufsausbildungen:
    • Berufsausbildungsvertrag
    • Nachweis über den Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (zum Beispiel Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung)
    • Für Assistenz- oder Helferausbildungen eine Ausbildungsplatzzusage des Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung für die anschließende qualifizierte Berufsausbildung
  • Bei einer schulischen Ausbildung: Vertrag oder Aufnahmezusage der Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des Ausbildungsberufes
  • Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der Personensorgeberechtigten zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Kontakte:

 

Silvia Decher-Flocken
05681/775-3032
Nachricht senden
Doris Dorfschäfer
05681/775-3038
Nachricht senden
Jörg Dreytza
05681/775-3041
Nachricht senden
Anette Görner
05681/775-3043
Nachricht senden
Elisabeth Hauck
05681/775-3053
Nachricht senden
Cornelia Jakob
05681/775-3031
Nachricht senden
Simon Jung
05681/775-3040
Nachricht senden
Gerald Knab
05681/775-3030
Nachricht senden
Paul Kuntze
05681/775-3049
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Julia Mertens
05681/775-3037
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Heike Ströhler
05681/775-3033
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Melih Uludag
05681/775-3046
Nachricht senden

Info-Bereich

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Unscharfe Innenaufnahme eines Labors mit OP-Tisch, Käfigen und medizinischer Ausstattung. Im Vordergrund steht in schwarzer Fettschrift: „Aktuelle Informationen aus dem Veterinäramt“.

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

Logo mit stilisierter Darstellung von zwei stilisierten Personen in Rot und Blau, die einander zugewandt sind und gemeinsam ein lächelndes Gesicht formen. Rechts daneben steht der Text: „Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“. Das Logo signalisiert, dass der ausgezeichnete Arbeitgeber familienfreundliche Arbeitsbedingungen bietet.

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Kontakt

Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
https://www.schwalm-eder-kreis.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

Einzelne Bereiche können abweichende Öffnungszeiten haben: Arbeitsgruppen mit abweichenden Öffnungszeiten


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