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Gebäudeeinmessung anfragen

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Kurzbeschreibung
  • Gebäudeeinmessung Durchführung
  • Wird ein Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, besteht die gesetzliche Verpflichtung, bis zur Fertigstellung des Rohbaus, eine Gebäudeeinmessung zu beantragen.
  • Antragsberechtigt sind folgende Personen:
    • Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer
    • durch oben genannten Personenkreis bevollmächtigte Personen
  • Detailfragen zum Antrag müssen gegebenenfalls mit der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller durch eine zuständige Vermessungsstelle geklärt werden (Leistungsumfang, Kostenschätzung etc.)
  • Zuständig sind:
    • Ämter für Bodenmanagement und
    • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Beschreibung

Das Eigentum an Grund und Boden unterliegt der staatlichen Gewährleistung. Aus diesem Grund führen die hessischen Ämter für Bodenmanagement zum landesweiten Nachweis aller Grundstücke und Gebäude ein Liegenschaftskataster, in dem die Grundstücksgrenzen und die Gebäudegrundrisse auf der Basis örtlicher Vermessungen in hoher Qualität und Genauigkeit dokumentiert sind. Das Liegenschaftskataster dient somit auch dem Schutz Ihrer persönlichen Eigentumsrechte.

Damit die Ämter für Bodenmanagement den Gebäudenachweis im Liegenschaftskataster stets auf dem neuesten Stand halten können, hat der Gesetzgeber die Eigentümerinnen und Eigentümer von neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäuden verpflichtet, eine dazu befugte Vermessungsstelle (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Amt für Bodenmanagement) mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen. Die beauftragte Vermessungsstelle leitet zu diesem Zweck ein entsprechendes Verfahren ein.

Ist der Rohbau fertig gestellt und die Gebäudeeinmessung trotz einer schriftlichen Aufforderung nicht in Auftrag gegeben worden, sind die Vermessungsstellen berechtigt, auch ohne Auftrag (von Amts wegen) tätig zu werden und die Kosten den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern in Rechnung zu stellen. Die Vermessungsstellen sind gehalten, ein Gebäudeeinmessungsverfahren von Amts wegen auch ohne vorherige schriftliche Aufforderung der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer einzuleiten, wenn sie auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Vermessung auf Antrag auszuführen haben oder das betroffene Gebäude in einer von ihnen zu fertigenden Bauvorlage darzustellen ist

Ansprechpunkt

Gebäudeeinmessungen führen die im Lande Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure oder die jeweils zuständigen Ämter für Bodenmanagement durch.

Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht bis zur Fertigstellung des Rohbaus nachkommen, können diese Stellen nach vorheriger Aufforderung und dem Verstreichen einer Frist von 21 Tagen auch ohne Auftrag (d.h. von Amts wegen) tätig werden.

Weiterführende Links:
Anschriftenliste der im Lande Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
Unsere Dienststellen (Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation)
Rechtsbehelf

Klage gegen den Kostenbescheid

Teaser

Wenn ein für das Liegenschaftskataster bedeutsames Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändern wurde, besteht die gesetzliche Verpflichtung, bis zur Fertigstellung des Rohbaus, eine Gebäudeeinmessung zu veranlassen.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gebäudeeinmessung stellen, wenn Sie:

  • Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer
  • oder vom obigen Personenkreis bevollmächtigt sind.
Verfahrensablauf
  • Nach Erhalt der Anfrage erfolgt eine Beratung und auf Wunsch eine Kostenschätzung.
  • Vorbereitung und Abstimmung eines Vermessungstermins.
  • Durchführung der Gebäudeeinmessung vor Ort.
  • Kostenfestsetzung der Gebäudeeinmessung durch die Vermessungsstelle.
  • Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster.
  • Kostenfestsetzung der Übernahme in das Liegenschaftskataster durch das Amt für Bodenmanagement.
  • Übersendung der Information über die Fortführung des Nachweises der Gebäude im Liegenschaftskataster und einer aktuellen Ausgabe der Liegenschaftskarte
Urheber
Urheber
Weiterführende Links:
Gebäudeeinmessung anfragen Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fristen

Bis zur Fertigstellung des Rohbaus ist eine Gebäudeeinmessung zu beantragen.


Bearbeitungsdauer:

<p>Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 8 Monate.</p>

Gebühren:

Bemerkung: Die Kosten werden von allen Vermessungsstellen einheitlich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) erhoben.

Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse ins Liegenschaftskataster fallen zusätzliche Kosten an.

Die Höhe der Gebühren werden in Abhängigkeit des Wertes des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) ermittelt

Info-Bereich

Aktuelle Informationen

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

Informationen Afrikanische Schweinepest (ASP) und Blauzungenkrankheit

Navigationsbild Informationen zur Maul- und Klauenseuche

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Kontakt

Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
https://www.schwalm-eder-kreis.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

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