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Antrag auf eine Baugenehmigung stellen

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Kurzbeschreibung
  • Errichtung von Anlagen Genehmigung
  • Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen

  • Für Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.

  • Beantragung: Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen. 

  • Baubeginn erst nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde

  • Ein Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. 

  • Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

  • Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

  • Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde.
Beschreibung

Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.

Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen. 


Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben. 

Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. 

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

Ansprechpunkt

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
 

Teaser

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

Voraussetzungen

Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Verfahrensablauf

Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderli-chen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bau-vorlagen können nachgefordert werden. 
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegen-stehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entschei-dung digital über das Bauportal oder analog mit: 
-    die Baugenehmigung wird erteilt,
-    nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
-    der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

Urheber
Urheber
Weiterführende Links:
Antrag auf eine Baugenehmigung stellen Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fristen

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.


Bearbeitungsdauer:

<p>Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.&#xa0;</p>

Gebühren:

Die Höhe der Gebühren richtet sich, außer beim Abbruch, nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

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Navigationsbild Informationen zur Maul- und Klauenseuche

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Kontakt

Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
https://www.schwalm-eder-kreis.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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