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Gaststättengewerbe anzeigen

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Kurzbeschreibung
  • Gaststättengewerbe Anzeige
  • Der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist anzeigepflichtig
  • Wenn die Gaststätte von einer anderen Person übernommen wird, ist der Gaststättenbetrieb anzeigepflichtig
  • Die Anzeigenpflicht für das Gaststättengewerbe sechs Wochen vor Betriebsbeginn besteht in der Regel nur dann, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Werden nur alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbegleichzeitig mit Betriebsbeginn anzeigenpflichtig.
  • Zuständig:  Gaststättenbehörde der Gemeinde beziehungsweise Stadt
Beschreibung

Eine Gaststätte betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.

Der Betrieb einer Gaststätte unterliegt in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, nicht mehr einer Erlaubnispflicht, sondern nur noch einer Anzeigeplicht. Hierbei wird zwischen einer Gaststätte mit Alkoholausschank und einer Gaststätte ohne Alkoholausschank differenziert.

Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage
Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeigepflicht entbindet Sie nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (zum Beispiel hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 2 Hessian Restaurant Act (HGastG)
§ 3 Hessian Restaurant Act (HGastG)
§ 14 Trade Regulations (GewO)
§ 15 Trade Regulations (GewO)

Weiterführende Links:
§ 2 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
§ 3 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
§ 15 Gewerbeordnung (GewO)
Teaser

Sie möchten eine Gaststätte betreiben? Dies müssen Sie vor Betriebsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen.

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Generell gestaltet sich der Verfahrensablauf folgendermaßen:

  • Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
  • Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.

Wenn Sie

  • eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben, müssen Sie vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
  • eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben wollen, müssen Sie gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige abgeben.
  • alkoholische Getränke
  • als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
  • an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb

abgeben, müssen Sie keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige einreichen. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.

Urheber
Urheber
Weiterführende Links:
Gaststättengewerbe anzeigen Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fristen

Eine Gaststätte mit Alkoholausschank müssen Sie in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Ansonsten müssen Sie den Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.



Gebühren:

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum beziehungsweise den kommunalen Gebührensatzungen.

Kontakte:

 

Info-Bereich

Aktuelle Informationen

Unscharfe Innenaufnahme eines Labors mit OP-Tisch, Käfigen und medizinischer Ausstattung. Im Vordergrund steht in schwarzer Fettschrift: „Aktuelle Informationen aus dem Veterinäramt“.

Eine Person arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm eine Kalender- und Uhrzeitansicht zur Online-Terminvergabe angezeigt wird. In der Mitte des Bildschirms steht der Text „Online Terminvergabe“. Ein Klick auf das Bild führt zur Seite für die Online-Terminvereinbarung.

Logo mit stilisierter Darstellung von zwei stilisierten Personen in Rot und Blau, die einander zugewandt sind und gemeinsam ein lächelndes Gesicht formen. Rechts daneben steht der Text: „Gütesiegel Familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen“. Das Logo signalisiert, dass der ausgezeichnete Arbeitgeber familienfreundliche Arbeitsbedingungen bietet.

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Kontakt

Kreisverwaltung des Schwalm-Eder-Kreises
Parkstraße 6
34576 Homberg (Efze)
05681/775-0
05681/775-1515
info@schwalm-eder-kreis.de
https://www.schwalm-eder-kreis.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113057217

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